Allgemeine Mandatsbedingungen

Rechtsanwältin & Mediatorin
Annett Kunz
Stollberger Straße 46
09385 Lugau

Stand: 30.06.2020

§ 1 Geltungsbereich

  • 1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Leistungen, deren Gegenstand die Erteilung von rechtlichen Rat und Auskünften durch Rechtsanwältin Annett Kunz an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Vertretung gegenüber Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und sonstigen Institutionen sowie den Gerichten.
  • 2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten.
  • 3. Geschäftsbedingungen des Mandanten bzw. andere abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 2 Mandatsverhältnis/ Leistungsumfang und -änderung

  • 1. Jeder der Rechtsanwältin Annett Kunz erteilte Auftrag ist kostenpflichtig und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwältin. Bis zur Auftragsannahme bleibt Rechtsanwältin Annett Kunz in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme frei.
  • 2. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.
  • 3. Rechtsanwältin Annett Kunz führt alle Aufgaben unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen Regelungen durch.
  • 4. Rechtsanwältin Annett Kunz ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
  • 5. Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung ist Rechtsanwältin Annett Kunz verpflichtet, Rechnung zu tragen, sofern dies der Rechtsanwältin Annett Kunz im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazität, ihrer fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zumutbar ist. Rechtsanwältin Annett Kunz ist im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung berechtigt, von den Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
  • 6. Soweit sich Änderungen auf die vereinbarten Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Rechtsanwältin Annett Kunz oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich der Vergütung.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Mandanten

  • 1. Der Mandant unterrichtet Rechtsanwältin Annett Kunz vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte und Änderungen, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch Rechtsanwältin Annett Kunz erforderlich ist. Rechtsanwältin Annett Kunz kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant ist verpflichtet, für die Dauer des Mandats, Rechtsanwältin Annett Kunz unverzüglich über Handlungen/ Erklärungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
  • 2. Der Mandant ist verpflichtet, Rechtsanwältin Annett Kunz bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Rechtsanwältin in Textform, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen, insbesondere auch Änderungen einer Fax-/ Telefonnummer oder einer E-Mail – Adresse, sind Rechtsanwältin Annett Kunz unverzüglich mitzuteilen, da es ansonsten zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können. Im Rahmen der Bearbeitung von Fristangelegenheiten sind Zeiten der Abwesenheit, in denen der Mandant nicht erreichbar ist, Rechtsanwältin Annett Kunz mitzuteilen.
  • 3. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke der Rechtsanwältin Annett Kunz daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

§ 4 Vergütung/ Zahlungsbedingungen

  • 1. Die Vergütung für Rechtsanwältin Annett Kunz richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht in Einzelfällen eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung, etc.) getroffen wird. Rechtsanwältin Annett Kunz hat neben der Honorarforderung Anspruch auf den Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • 2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, § 49 b Abs. 5 BRAO. Für Strafsachen und bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheit richtet sich die Abrechnung im Rahmen des RVG nach Betragsrahmen- bzw. Festgebühren, § 14 RVG.
  • 3. Dem Mandanten ist bekannt, dass die Kosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz stets vom ihm getragen werden müssen, da insoweit keinerlei Kostenerstattung kraft Gesetzes stattfindet, § 12a ArbGG.
  • 3. Geht ein zunächst außergerichtliches Mandat in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung der Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit auf die Gebühren des Rechtsstreits nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung statt.
  • 4. Vereinnahmt Rechtsanwältin Annett Kunz für den Mandanten Gelder, so fällt bei der Weiterleitung dieser Beträge an den Mandanten eine Hebegebühr gemäß Nr. 1009 VV RVG an. Für den Fall, dass der Mandant dies nicht wünscht, wird er Rechtsanwältin Annett Kunz anweisen, für die Zahlung, unmittelbar auf ein zu benennendes Konto des Mandanten, Sorge zu tragen.
  • 5. Rechtsanwältin Annett Kunz ist berechtigt, angemessene Vorschüsse (§ 9 RVG) auf das anfallende Honorar und die Auslagen zu verlangen.
  • 6. Das Honorar ist mit Rechnungszugang sofort fällig. Sofern in der Rechnung eine Zahlungsfrist angegebenen ist, ist das Honorar innerhalb dieser Frist ab dem Rechnungsdatum zu zahlen.
  • 7. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten, sondern separat vergütungspflichtig. Rechtsanwältin Annett Kunz wird jedoch im Rahmen einer Mandatsübertragung eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersendung der Kostennote als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Dies gilt nicht, wenn sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Deckungsanfrage reduziert; in diesem Fall ist diese Tätigkeit als gesonderter Auftrag vergütungspflichtig. Darüberhinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines besonderen, zu honorierenden Auftrags. Rechtsanwältin Annett Kunz weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt. Rechtsanwältin Annett Kunz ist somit auch bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung oder einer Deckungszusage berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Mandanten abzurechnen.
  • 8. Mehrere Auftraggeber haftet für die Honorarforderungen in der jeweiligen Angelegenheit als Gesamtschuldner.
  • 9. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Rechtsanwältin Annett Kunz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 5 Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten, Verrechnung mit offenen Ansprüchen

  • 1. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an Rechtsanwältin Annett Kunz ab, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen, § 43 RVG. Rechtsanwältin Annett Kunz nimmt die Abtretung an.
  • 2. Rechtsanwältin Annett Kunz ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, sowie dies gesetzlich zulässig ist.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht/ Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko

  • 1. Bis zum vollständigen Ausgleich des Honorars und der Auslagen hat Rechtsanwältin Annett Kunz an den ihr überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung nach den Umständen unangemessen wäre.
  • 2. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter Rechtsanwältin Annett Kunz aus Anlass der Mandatsbearbeitung überlassen hat, endet 6 Jahre nach Beendigung des Mandats.
  • 3. Die Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf die Korrespondenz zwischen dem Mandanten und Rechtsanwältin Annett Kunz und auch nicht auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
  • 4. Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, etc.) werden bei der Beendigung der Tätigkeit von Rechtsanwältin Annett Kunz dem Mandanten überlassen. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel bei Rechtsanwältin Annett Kunz, erfolgt diese nur gegen Honorar.
  • 5. Die Versendung von Unterlagen erfolgt an die, der Rechtsanwältin zuletzt mitgeteilte Adresse. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

§ 7 Kündigung

  • 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
  • 2. Das Kündigungsrecht steht auch Rechtsanwältin Annett Kunz zu, wobei eine Beendigung nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertragsverhältnis ist nachhaltig gestört.
  • 3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig.
  • 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Haftung

  • 1. Die Haftung von Rechtsanwältin Annett Kunz für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen ist beschränkt.
  • 2. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von Rechtsanwältin Annett Kunz je Versicherungsfall auf eine Höhe von 250.000,00 EUR und einer Jahreshöchstleistung von 1.000.000,00 EUR beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.
  • 3. Die Versicherung für Rechtsanwältin Annett Kunz besteht bei der ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf, Versicherungsscheinnummer: SV 72758045-891.

§ 9 Schweigepflicht und Datenschutz

  • 1. Rechtsanwältin Annett Kunz ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
  • 2. Rechtsanwältin Annett Kunz macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Fax und elektronische Medien (z.B. E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist.
  • 3. Rechtsanwältin Annett Kunz ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
  • 4. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechtsanwältin Annett Kunz Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, sofern Rechtsanwältin Annett Kunz den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren.

§ 10 Schlussbestimmung

  • 1. Es gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland.
  • 2. Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Rechtsanwältin Annett Kunz. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  • 3. Alle Vereinbarungen und alle Änderungen von Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  • 4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Mandanten einschließlich dieser Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Copyright 2024. Annett Kunz

Einstellungen gespeichert

Datenschutz-Einstellungen

Rechtsanwältin Annett Kunz verwendet Cookies, um Ihnen einen sicheren und komfortablen Website-Besuch zu ermöglichen. Entscheiden Sie selbst, welche Cookies Sie zulassen wollen. Einige Cookies sind für die Funktionalität dieser Website notwendig (Erforderlich). Andere Cookies dienen der Nutzung externer Medien (Komfort).

Sie können der Nutzung aller Cookies zustimmen (Alle akzeptieren) oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und speichern (Auswahl akzeptieren). Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.